Pflegedienst: Gelsenkirchen –
Wissenswertes

Nützliche Informationen

für Angehörige und Betroffene – FAQ

Seit dem das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in kraft getreten ist, ist eine sichtbare und stetige Besserung der häuslichen Pflegesitation zu spüren.  Daher greifen immer häufiger pflegende Angehörigen und Betroffende auf externe Pflegedienste zurück.

Pflegeklassen und Leistungen im Überblick

Was versteht man unter Pflegegrad?

Der Pflegegrad ist die Einstufung der betroffenen Person. Dieser richtet sich nach der Selbstständigkeit und den vorhandenen Fähigkeiten im Alltag. Die Einstufung erfolgt in sechs Modulen und wird durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt.

Module und Kriterien

Mobilität

Prüfungspunkte:

  • Orientierung im Alltag
  • Teilnahme im Alltag
  • Räumliche Orientierung
  • Zeitliche Orientierung

Gestaltung des Alltags

Prüfungspunkte:

  • Selbstgestaltung des Tagesablaufs
  • Sich selbstständig zu beschäftigen
  • Kontaktaufnahme mit anderen Personen

Selbstversorgung

Prüfungspunkte:

  • waschen
  • ankleiden
  • Nahrungsaufnahme
  • Toilettengang

Selbstständiger Umgang mit Krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

Prüfungspunkte:

  • selbstständige ärztliche Maßnahmen eigens ausführen
  • Medikamenteneinnahme
  • Messen und Bewerten des Blutzuckerspiegels
  • Arztbesuche selbstständig durchführen

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Prüfungspunkte:

  • Unruhe
  • Angstzustände
  • Depressivität
  • Ablehnung von pflegenden Maßnahmen

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Prüfungspunkte:

  • Orientierung im Alltag
  • Teilnahme im Alltag
  • Räumliche Orientierung
  • Zeitliche Orientierung

Bewertung des Gutachters

Jedes dieser Module wird dokumentiert und die Selbstständigkeit der zu prüfenden Person in Punkten bewertet. Da jedes Modul unterschiedlichen Gewichtungen in der Bewertung unterliegt, wird die Gesamtsumme aller Module ermittelt und aus der untenstehenden Tabelle den zutreffenden Pflegegrad definiert. Hierbei gilt, je höher die Bewertung, desto höher der Pflegegrad!

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Die Entlastungsleistungen

Einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro erhalten Pflegebedürftigen die den Betrag zweckgebunden einsetzen. Hierzu gehört z.B. die Beauftragung eines Pflege- oder Betreuungsdienstes zur Entlastung von pflegenden Familienmitgliedern. Die Entlastungsleistungen dienen somit lediglich der Förderung der Selbstständigkeit und der Gestaltung des Alltags.

Die Bedeutung von Pflegegeld

Die Pflege kann in den eigenen Räumen der betroffenen Person durch Angehörigen oder auch durch unserem Pflegedienst erfolgen. Wird die Pflege durch Familienmitglieder erbracht dürfen Sie ab Pflegegrad 2, Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen beantragen.

Weitere Informationen (Höhe der Leistungen) entnehmen Sie bitte der Ihnen zur Verfügung gestellten Tabelle.

Pflegesachleistungen und deren Bedeutung

Pflegegeld: Der Pflegebedürftige erhält monatlich Pflegegeld, um selbst organisierte Pflegehilfen bezahlen zu können. Dieses Geld steht zur freien Verfügung.

Pflegesachleistungen: Hier werden die Dienstleistungen von einem ambulanten Pflegedienst der Pflegeversicherung auf dem direkten Weg in Rechnung gestellt. Der Pflegedienst ist somit verpflichtet einen ausführlichen Leistungsnachweis zu führen.

Kombinationspflege: Kombinationspflege tritt dann in Kraft, wenn Pflegegeld und Pflegesachleistungen genutzt werden.

Was bedeutet MDK

MDK steht für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und prüft im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen die Pflegebedürftigkeit des Antragsstellers.

Pflegegrad beantragen

Sie müssen zuerst einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen, um die sozialen Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Ist dies geschehen wird die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragen die nötige Begutachtung durchzuführen.

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Familienmitglieder, die Ihre Pflegenden Angehörigen versorgen und betreuen erhalten eine Verhinderungspflege. Diese wird jährlich in Höhe von über 1600 Euro ausgezahlt. Benötigt der pflegende eine Auszeit, hat dieser Anspruch auf einen stellvertretenden Pflegedienst.

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